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Den Abmahnbetrug gegen Website-Betreiber in 5 Schritten verhindern

  • 408 Wörter
  • Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten und 40 Sekunden
  • Letzte Aktualisierung: 13.11.2017

Website-Betreiber, E-Business-Inhaber und e-Biz-Gründer können in folgenden fünf Schritten das perfekte Verbrechen mit Abmahnbetrug verhindern:

  1. Der 1. und wichtigste Schritt besteht darin, das eigene Vermögen unpfändbar zu machen, damit zukünftige Zwangsvollstreckungen aufgrund von berechtigten und betrügerischen Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten ins Leere laufen.
  2. Im 2 .Schritt überprüfen Sie die Strafbarkeit der Abmahnung.
  3. Wenn gewerbsmäßiger Betrug nicht auszuschließen ist oder Sie den Abmahner ärgern möchten, ist der 3.Schritt die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.

    Wenn eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Betruges (noch) nicht nachgewiesen werden kann, überprüfen Sie als nächstes, ob die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist.
  4. 4. Schritt: liegt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vor? Falls ja, brauchen Sie trotz Rechtsverstosses die Kosten der Abmahnung nicht zahlen. Wenn keine Indizien für eine rechtsmißbräuchliche Abmahnung vorliegen, müssen Sie als nächstes untersuchen, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt.
  5. Im 5. Schritt überlegen Sie sich, wie Sie einen etwaigen Rechtsverstoss technisch oder rechtlich entkräften können. Hier gibt es allerlei Einwände, die schon so manchem Richter oder Abmahner die Sprache verschlagen haben. Wenn Ihnen keine unwiderlegbare Einlassung einfällt, müssen Sie halt eine eigene, rechtssichere, modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

    Falls Sie sich gesetzeskonform verhalten haben oder falls Sie einen guten technischen oder rechtlichen Einwand haben, mit dem Sie den Rechtsverstoß entkräften können, verfassen Sie eine Gegenabmahnung.

    Dort fordern Sie die Abmahner schriftlich unter Fristsetzung mit Androhung einer negativen Feststellungsklage auf, Ihnen schriftlich zu bestätigen, dass Sie keinen Rechtsverstoß begangen haben und dass Sie auch nicht verpflichtet sind, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Wenn Sie Fragen haben oder wissen möchten, ob Ihre Abmahnung Betrug, rechtsmißbräuchlich oder korrekt ist, können Sie uns entweder eine E-Mail schicken, oder Sie füllen das Formular unten aus und klicken auf "Abschicken"

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Erstellt am: 08.05.2014

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  • Zahlungsklage
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